Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Schützenverein Einigkeit Sandweg 1897 e.V.
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Greven (Westf.).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schützenbrauchtums.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege und Förderung der Schützentradition und der Kameradschaft,
- die Veranstaltung eines Schützenfestes mit Vogelschießen und Festumzug
- die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften,
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft und Abteilungen
- Abteilungen des Vereins
Dem Gesamtverein gehören alle Voll- u. Ehrenmitglieder Mitglieder an. Zusätzlich gibt es im Verein folgende (Unter-)Abteilungen, die neben dieser Satzung nach zusätzlichen durch eigene vereinsinterne Geschäftsordnungen geführt werden:- die Schießgruppe
- die Damenehrengarde
- die Herrenehrengarde
- die Kinderehrengarde
- Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beitrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verein, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, und deren Annahme durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Auch für die Annahmeerklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Handelt es sich bei der Aufnahme eines Mitglieds um eine Wiederaufnahme nach vorherigem Austritt, wird die Dauer der Mitgliedschaft vor Austritt aus dem Verein bei der Ermittlung der Jubiläumsstichtage nach erfolgter Wiederaufnahme angerechnet. - Ende der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand, vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, seinen Austritt erklären. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Verein wirksam.
- Mitglieder, die ihren Beitrag nicht zahlen, scheiden aus dem Verein aus, wenn sie mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur jährlichen Jahreshauptversammlung in Verzug sind.
- Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins ist ein Ausschluss möglich. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss sofort wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
- Endet die Mitgliedschaft nach 1.-4. verliert das ausscheidende Mitglied sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Arten der MitgliedschaftIm Verein gibt es
- Vollmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Vereinsanwärter
zu 1. Alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können Mitglied werden. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
zu 2. Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer besondere Verdienste für den Verein erbracht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
zu 3. Vereinsanwärter sind alle Jugendliche, die in irgendeiner Form aktiv im Verein tätig sind.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
-
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Vereinskästen einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen getroffen.
- Zur Auflösung des Vereins gilt abweichend von Pkt. 4.: Solange noch drei Mitglieder auf ein Fortbestehen des Vereins bestehen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch statt.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Vereinsausschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- die Beitragsordnung des Vereins einschließlich Gebühren-/ Beitragsbefreiungen;
- Aufgaben des Vereins;
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
- Beteiligung an Gesellschaften;
- Aufnahme von Darlehen;
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (im folgenden nur Vorstand genannt) und dem Beirat.
- Dem Vorstand gehören an:
- 1. Vorsitzender / in;
- 2. Vorsitzender / in;
- Geschäftsführer / in;
- Schriftführer / in;
- 1. Gerätewart / in;
- 2. Gerätewart / in;
- Frauenbeauftragter / in;
- Webmaster / in;
- 4 Beisitzer / in;
-
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2 Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2.
- Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist 6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Vorstandsmitglieder haben bei jedem offiziellen Antreten in Uniform (militärischer Vorstand) oder im schwarzen Anzug, weibliche Vorstandsmitglieder in festlicher Kleidung teilzunehmen.
- Dem Beirat gehören an:
- die/der amtierende König/in;
- die/der amtierende Kaiser/in;
- der Schießwart (für die Schießgruppe);
- je ein Vertreter der Schießgruppe, Damenehrengarde, Herrenehrengarde und der Kinderehrengarde
- der militärische Vorstand bestehend aus Oberst, Adjutant, Hauptmann, Feldwebel und dem Flügeladjutanten
- Ein Vertreter des Spielmannzuges Einigkeit Greven 1931 e.V. kann als Gast an jeder Vorstandsversammlung teilnehmen
§ 8 Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den
Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 5 Pkt. 5 aufgelöst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein, der kulturelle oder sportliche Zwecke verfolgt. An welchen Verein das verbleibende Vereinsvermögen fällt, entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschlossen hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verabschiedung auf der Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung ist aus reinem Idealismus und unter Zustimmung sämtlicher Mitglieder/innen des
Schützenvereins geschaffen worden. Sie muss von allen Mitgliedern befolgt werden. Von den
Mitgliedern wird kameradschaftliches Verhalten untereinander und nach außen hin erwartet.
Greven, den 03.11.2023